Das Arbeitslosengeld II (kurz Alg II oder ALG II, umgangssprachlich
meist Hartz IV) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung
für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten
ermöglichen, ein Leben zu führen, das der
Würde des Menschen entspricht. Allerdings kann es durch
zulässige Sanktionen um maximal 30 % gekürzt
werden.[1] Das Existenzminimum wird nicht bedingungslos gezahlt.
Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[2]
(„Hartz IV“) eingeführt und hat
– wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen
– die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe
für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer
Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des
soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt.
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei
Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie
ALG II.
Die amtliche Bezeichnung ist (anders als diejenige der
früheren Arbeitslosenhilfe) dreifach irreführend:
Das ALG II ist keine Variante eines übergeordneten
Arbeitslosengeldes, sondern etwas ganz anderes neben dem
Arbeitslosengeld. Im Vordruck zur Einkommensteuererklärung
steht unter den Beispielen für Lohnersatzleistungen auch
„Arbeitslosengeld“; hier ist ALG II jedoch nicht
einzutragen.
Um ALG II zu beziehen, muss man nicht vorher ein anderes
Arbeitslosengeld bezogen haben; amtlich gibt es kein
„Arbeitslosengeld I“.
Um ALG II zu beziehen, muss man nicht arbeitslos sein. ALG II kann auch
ergänzend zu Arbeits- und anderem Einkommen bezogen werden
(auch ergänzend zum Arbeitslosengeld).