Mit der Entfernungspauschale, inoffiziell auch Pendlerpauschale
genannt, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte pauschaliert. Die
Entfernungspauschale mindert gemäß § 9 EStG
die zu versteuernden Einkünfte. Die Pauschale kann von allen
Arbeitnehmern und über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG auch von
Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig
von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und
gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem
Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto
zur Arbeitsstelle gelangen.