Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das
gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Absatz 2
führt jedoch eine Reihe von Ausnahmen auf, in denen
Vermögen nicht eingesetzt werden muss, um Sozialhilfe zu
erhalten.
Nicht eingesetzt werden muss demnach:
ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau
oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung
eines Hausstandes erbracht wird. Gemeint sind hier etwa die Leistungen
des Lastenausgleichsgesetzes oder der Zuschuss zu einem
behindertengerechten Kfz im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Die damit
erworbenen Gegenstände fallen nicht mehr unter diesen Punkt,
können aber aufgrund anderer Regelungen geschützt
sein.
staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente,
Rürup-Rente, Betriebsrente). Im Gegensatz zum SGB II ist die
Höhe der Altersvorsorge nicht beschränkt.
sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist,
soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder
die Verwertung des Vermögens gefährdet
würde. Der Nachweis hierzu kann etwa durch Baupläne
und Finanzierungspläne erbracht werden. Der Leistungsbezieher
muss nicht selbst behindert sein, sondern das Vermögen kann
auch einer anderen Person zugutekommen; die Zielperson muss auch nicht
selbst hilfebedürftig sein. Das Vermögen ist solange
geschützt, wie es baldig, das heißt in einem
absehbaren Zeitraum, dem genannten Zweck dienen kann; der
Vermögensschutz entfällt, wenn der Zweck nicht mehr
erreicht werden kann, etwa wenn die Zielperson dauerhaft
stationär untergebracht wird.
angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse
der nachfragenden Person und auch der anderen in der
Einsatzgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen sind.
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind;
darüber hinaus auch Gegenstände, die zur
Fortführung der Schulausbildung unentbehrlich sind
Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung
für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere
Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte
ist etwa dann gegeben, wenn es sich um das letzte
Erinnerungsstück eines nahen Verwandten handelt.
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse
dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, insbesondere Bücher,
Musikinstrumente, Tonträger, Fotoapparate und
ähnliche Gegenstände.
Im Rechtskreis SGB XII gelten, anders als im Rechtskreis SGB II keine
pauschalen Angemessenheitsgrenzen für selbstgenutztes
Wohneigentum, hier muss im Rahmen einer Gesamtschau festgestellt
werden, ob der selbstbewohnte Wohnraum angemessen ist oder nicht. Das
Gesetz spricht hier von Wohneigentum, "das von der nachfragenden Person
oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise
bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll". Der letzte Satz soll aber nicht dazu dienen,
Leistungsbezieher zu diskriminieren, die keine Angehörigen
haben, sondern lediglich den Schutz der Immobilie auch nach dem Tod des
Leistungsbeziehers sicherstellen, solange Angehörige die
Immobilie bewohnen.
Freibeträge
Ebenfalls geschützt sind kleinere Barbeträge und
sonstige Vermögenswerte. Die Höhe dieses Betrags
richtet sich nach § 1 der Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Der Freibetrag beträgt bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt 5.000 €. Für jede weitere Person, die
vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein
zusätzlicher Freibetrag von 500 €. Erhält
ein Kind nur Naturalleistungen (Erziehung und Pflege), wird es
rechtlich nicht unterhalten.
§ 2 der Durchführungsverordnung sieht die selten
genutzte Möglichkeit vor, den Freibetrag zu erhöhen
oder abzusenken. Dies entspricht in etwa der Regelung des § 87
SGB XII, wonach Einkommen nur in angemessenem Umfang eingesetzt werden,
wobei sich die Angemessenheit nach der Besonderheit des Einzelfalls
bestimmt. Eine Absenkung des Freibetrags ist nur dann möglich,
wenn der Leistungsbezieher die Voraussetzungen für die
Gewährung von Sozialhilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Beträge wurden im Zusammenhang mit dem
Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes am 1. April 2017
erhöht. Bis zum 1. April 2017 betrugen die
Freibeträge 1.600 €, bei über
60-jährigen sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen
2.600 €. Bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (5. bis 9.
Kapitel) betrug der Freibetrag ebenfalls 2.600 €. Dieser
Betrag erhöhte sich um 614 € für den
Ehepartner bzw. die zusammen lebenden Eltern eines unverheirateten
minderjährigen Kindes sowie 256 € für jede
Person, die vom Leistungsbezieher bzw. dessen Eltern
überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent) unterhalten wurde.
Bei der Hilfe zur Pflege und der Blindenhilfe galt eine Sonderregelung:
Waren beide Ehepartner bzw. beide Elternteile blind oder
schwerstpflegebedürftig im Sinne der Pflegezulage, wurde statt
des Betrags von 614 € ein Betrag von 1.534 €
angesetzt.
Der Freibetrag von 5.000 € gilt über § 1836c
BGB auch bei der Vergütung und dem Aufwendungsersatz
für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger.
Ebenso ist dieser Betrag für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO maßgeblich.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Beim Arbeitslosengeld II beträgt die Freigrenze nach dem SGB
II mindestens 3.850 € und je nach Alter bis zu 10.800
€ – ohne Altersvorsorge-Freibetrag; durch
Ausschöpfen des Freibetrags für besondere
Altersvorsorge-Konstruktionen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SGB II kann das Schonvermögen insgesamt bis zu 61.050
€ betragen (Volljährige ab Geburtsjahrgang 1964,
Stand 17. April 2010). Über der Schongrenze liegendes
Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor
die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hier bestehen
Ausnahmeregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten.
Angemessen sind im Rechtskreis SGB II im Rahmen selbstbewohnten
Wohnraums Eigentumswohnungen bis 120 m² und Häuser
bis 130 m² Wohnfläche für einen
Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger
Personen, sind im Regelfall pro Person 20 m² abzuziehen bzw.
hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die
Untergrenzen von 80 m² in Eigentumswohnungen und 90
m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind
ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten
500 m² und im ländlichen Bereich 800 m² in
der Regel nicht überschreiten dürfen. Im Einzelfall
kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa
wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden.
Grundsätzlich ist bei der Größe des
Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen,
andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen
können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt
gelten. Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum
kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der
Kinder.