Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie
jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch
ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25
Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre
Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder
hätte.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei
Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der
Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass
Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren
Lebensunterhalt sorgen können. Haben Sie vor 2002 geheiratet
und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine
Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt
für Sie das „alte Recht“ und Sie bekommen
die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 47
Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes
Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine
18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst
für sich sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig
vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre
Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2029, wird die
große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem
Todesfall im Jahr 2021 zum Beispiel ab 45 Jahren und 10 Monaten.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt
grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr
Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum
Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Haben Sie vor 2002
geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine
Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt
für Sie das „alte Recht“ und Ihre
große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55
Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre
Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder
hätte.